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ATPL- und LR Ausbildungskosten sind Werbungskosten!
Oftmals müssen sich angehende Flugzeugführer bis zur Halskrause verschulden um sich die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb des Verkehrsfluzeugführerscheins (Airline Transport Pilot Licence/ATPL) und der Langstreckenflugberechtigung (Long Range/LR) zu beschaffen.
Bei dem Versuch die Ausbildungskosten als Werbungskosten abzusetzen oder sie als Verlustabzug festsetzen zu lassen sind die Piloten regelmäßig gescheitert.
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass e s sich nicht um Werbungskosten handelt, da sie zu den nach § 12 Nr.1 Satz 1EstG nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehörten.
Diese Auffassung verstößt evident gegen § 9 Abs.1, § 10 Abs.1 und § 12 Nr.1 EstG!
Schulungskosten stellen vorab entstandene Werbungskosten dar, da sie in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen.
Dies Auffassung teilt nunmehr auch endlich der Bundesfinanzhof.
In seiner Entscheidung vom 4.12.2002 hat er - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - klar festgehalten, dass es sich bei Kosten zum Erwerb des ATPL bzw. der LR Berechtigung um absetzbare Werbungskosten handelt.
Dieses Urteil führt zu einer Reihe von Problemen.
Was wird bei einer über mehrere Jahre vorzunehmenden Verlustfeststellung?, Was wird mit der Anwendung des § 3c EstG bei Ausbildungsförderungsleistungen?, Was wird bei einem Wegzug ins Ausland?
Das größte Problem kommt aber aus dem Ministerium. Durch einen Nichtanwendungserlass werden die Finanzämter die Rechtsprechung ignorieren und so tun als wäre alles beim alten.
Daher wird wohl jeder einzelne sein Recht durchsetzen müssen.
Das Recht schützt halt nur den Wachsamen.
Darmstadt, 2.07.2003
Roßmann
Rechtsanwalt
Roßmann & Collegen